Beendigung der Beatmung nach einer Periode der Entwöhnung nach den DKR in 2011 bei nicht-invasiver CPAP/ASB-Beatmung; Vergütungsanspruch für eine stationäre Krankenhausbehandlung hinsichtlich Beatmung

B 1 KR 18/17 R | Bundessozialgericht, Terminvorschau Nr. 63/17

behandelte den bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten  vom 19.01.2011 bis 01.02.2011. Er wurde intensivmedizinisch versorgt und bei klinischem Bild einer Sepsis mit Tachypnoe und peripherem Kreislaufversagen zur Stabilisierung der Atmungs- und Kreislauffunktion über das Maskensystem Evita 4 intermittierend nicht invasiv beatmet. Die Klägerin berechnete 10 685,48 Euro (Fallpauschale – – A13G). Die Beklagte bezahlte die Rechnung zunächst und forderte später vergeblich 6174,49 Euro zurück: Da der Versicherte weniger als 95 Stunden beatmet worden sei, sei die geringer vergütete Fallpauschale B76C abzurechnen. Die Beklagte rechnete gegen andere Forderungen der Klägerin auf. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 6174,49 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die beatmungsfreien Intervalle seien zur Beatmungszeit hinzuzurechnen, die damit über 95 Stunden betrage. Nach den Deutschen (DKR) für 2011 lasse sich das Ende der Entwöhnung nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation feststellen. Weitere Anforderungen, wie etwa eine vorherige an das Atemgerät, enthielten die DKR nicht. […]

BSG Urteil am 19.12. erwartet

Quelle: Bundessozialgericht

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