Aufrechnungsverbot nach der PrüfvV 2022 gilt für alle Aufrechnungen ab 01.01.2022
L 11 KR 3273/24 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2025 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Bei der Anwendung der PrüfvV 2022 kommt es nur auf den Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung durch die Krankenkasse an. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist hingegen nicht maßgeblich, auch wenn zu diesem Aufnahmezeitpunkt noch die PrüfvV 2016 anwendbar war.






