Patientenvertreter verteidigen Mindestmengen gegen Klagen der Länder
Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt klagen gegen G-BA-Vorgaben – Qualitätssicherung steht im Fokus
Drei Bundesländer wollen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die bei der Krankenhausreform vorgesehenen Mindestmengenregelungen für hochspezialisierte Behandlungen klagen. Betroffen sind unter anderem die Versorgung extrem untergewichtiger Frühgeborener und allogener Stammzelltransplantationen.
Die Vorgaben schreiben vor, dass Kliniken pro Standort und Jahr mindestens 25 Fälle von extremen Frühgeborenen oder 40 Fälle von Stammzelltransplantationen behandeln müssen, um diese Leistungen anbieten zu dürfen. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass höhere Fallzahlen mit besseren Überlebenschancen und Behandlungsergebnissen korrelieren.
Die Patientenvertretung im G-BA betont die Bedeutung dieser Regelungen: „Teure und komplexe Leistungen gehören in die Hände spezialisierter Krankenhäuser und dürfen nicht zur Absicherung defizitärer Standorte unter geringeren Qualitätsstandards missbraucht werden“, heißt es in einer Stellungnahme. Auch der SoVD ist in die Patientenvertretung eingebunden.
G-BA-Vorsitzender Josef Hecken unterstreicht: „Mindestmengen sind ein grundlegendes und unverzichtbares Element der Qualitätssicherung. Hier zahlt sich Routine aus, sie kann nicht durch Strukturvorgaben ersetzt werden.“ Insbesondere bei extrem untergewichtigen Frühgeborenen und großen onkologischen Operationen sei der Zusammenhang zwischen Fallzahlen und Behandlungsergebnissen wissenschaftlich belegt.




