Anforderungen an die Qualifikation der Stellvertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft bei der Kodierung des OPS 8-552 dürfe nicht überspannt werden
L 10 KR 791/19 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2024
Ein Krankenhaus habe Anspruch auf die Vergütung für neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552), wenn die Mindestmerkmale erfüllt sind, auch wenn die Stellvertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft nicht über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügt.
Das Krankenhaus führte eine neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation durch und kodierte die Behandlung mit OPS 8-552. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Strukturvoraussetzungen nicht erfüllt seien, insbesondere da die stellvertretende Pflegefachkraft keine abgeschlossene Weiterbildung vorweisen könne. Das Landessozialgericht (LSG) entschied zugunsten des Krankenhauses und stellte klar, dass die PrüfvV 2014 nicht auf die sachlich-rechnerische Prüfung der Abrechnung anwendbar ist. Die Kodierung des OPS 8-552 war gerechtfertigt, da die Mindestmerkmale erfüllt wurden. Eine abgeschlossene Weiterbildung der stellvertretenden Pflegefachkraft ist keine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der Strukturmerkmale.




