Abrechnung wahlärztlicher Leistungen gem. KHEntgG auch ohne direktes Liquidationsrecht des Klinikarztes gegenüber dem Patient rechtens
40 S 2/22 | Landgericht Köln, Urteil vom 06.06.2023
Die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch ein Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn die wahlärztliche Behandlung von einem angestellten Arzt durchgeführt wurde, der keine direkte Liquidationsbefugnis gegenüber dem Patienten hat. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen muss den formalen Anforderungen des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) entsprechen, wobei es ausreichend ist, dass das Krankenhaus als Träger der Wahlleistungen das Liquidationsrecht ausübt.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob das Krankenhaus berechtigt war, wahlärztliche Leistungen durch einen angestellten Arzt, der keine direkte Liquidationsbefugnis hatte, abzurechnen.
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klinikträger hatte einen Anspruch auf Vergütung, für die durch den Wahlarzt erbrachten Leistungen, die korrekt nach GOÄ abgerechnet wurden. Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus und stellte fest, dass die Abrechnung der Leistungen durch das Krankenhaus auch dann zulässig ist, wenn der behandelnde Arzt, der im Krankenhaus angestellt ist, keine direkte Liquidationsbefugnis gegenüber dem Patienten hat. Dies sei auf die Regelung im § 17 KHEntgG zurückzuführen, nach der die Abrechnung durch das Krankenhaus möglich ist, auch wenn das Liquidationsrecht nicht direkt beim Wahlarzt liegt. Das Krankenhaus konnte die Abrechnung aufgrund seiner Rolle als Träger der Wahlleistungen vornehmen.