Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige Intensivkomplexbehandlung, nach positiver Strukturprüfung durch den MDK

S 34 KR 576/16 | Sozialgericht Osnabrück, vom 14.02.2018

Einigen sich Krankenhaus und Krankenkasse in einer Entgeltvereinbarung darauf, die Abrechenbarkeit eines Prozedurkodes von einer positiven durch den abhängig zu machen, so sind nur die medizinisch-tatsächlichen Feststellungen für die Beteiligten und das Gericht bindend. Die Auslegung der Prozedurkodes ist nicht Sache des MDK, sondern der Gerichte.
Eine 24-stündige Anwesenheit der im Sinne des OPS 8-98f (2015) ist nicht erforderlich.

Quelle: Niedersächsiches Landesjustizportal


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