Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige Intensivkomplexbehandlung, nach positiver Strukturprüfung durch den MDK

S 34 KR 576/16 | Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 14.02.2018

Einigen sich Krankenhaus und Krankenkasse in einer Entgeltvereinbarung darauf, die Abrechenbarkeit eines Prozedurkodes von einer positiven Strukturprüfung durch den MDK abhängig zu machen, so sind nur die medizinisch-tatsächlichen Feststellungen für die Beteiligten und das Gericht bindend. Die Auslegung der Prozedurkodes ist nicht Sache des MDK, sondern der Gerichte.
Eine 24-stündige Anwesenheit der Behandlungsleitung im Sinne des OPS 8-98f (2015) ist nicht erforderlich.


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