Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige Intensivkomplexbehandlung, nach positiver Strukturprüfung durch den MDK
S 34 KR 576/16 | Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 14.02.2018
Einigen sich Krankenhaus und Krankenkasse in einer Entgeltvereinbarung darauf, die Abrechenbarkeit eines Prozedurkodes von einer positiven Strukturprüfung durch den MDK abhängig zu machen, so sind nur die medizinisch-tatsächlichen Feststellungen für die Beteiligten und das Gericht bindend. Die Auslegung der Prozedurkodes ist nicht Sache des MDK, sondern der Gerichte.
Eine 24-stündige Anwesenheit der Behandlungsleitung im Sinne des OPS 8-98f (2015) ist nicht erforderlich.
Siehe auch:
- Die Kodierung des OPS 8-98f setze die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens “Interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA” voraus und könne nicht durch Kooperation mit externer Klinik hergestellt werden
- Blutdepot genügt zur Vorhaltung einer Blutbank
- BMG zieht Notbremse bei den Strukturprüfungen
- Zur Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung
- Zur Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ist die 24-stündige Verfügbarkeit der interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA im eigenen Klinikum Voraussetzung
- Im Zuge einer inzidenten Einzelfallprüfung erstellte “Strukturgutachten” zum OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung darf nicht für die inzidente Prüfung der strukturellen Mindestmerkmale in einem weiteren Behandlungsfall herangezogen werden
- Auslegung von Kodierbestimmungen als Rechtsvorschrift obliegt den dazu berufenen Rechtsanwendern
- Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige Intensivkomplexbehandlung, nach positiver Strukturprüfung durch den MDK
- Zur Auslegung von Strukturmerkmalen des OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung