Zur Auslegung von Strukturmerkmalen des OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung
S 34 KR 576/16 | Sozialgericht Osnabrück, urteil vom 14.02.2018Das Sozialgericht Osnabrück hat sich mit der weiterhin rechtlich umstrittenen Prüfung von Strukturmerkmalen durch den mdk befasst. Kläger war ein krankenhaus welches bei einem Patienten im Jahr 2015 u.a. eine „Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung“ nach dem OPS 8-98f durchführte und abrechnete. Gleichzeitig bestand eine Entgeltvereinbarung mit den Kostenträgern, nach der die Vergütung dieses Komplexkodes zunächst ausgesetzt war und die Nachvergütung vom Ergebnis eines Strukturgutachtens des MDK abhängig gemacht wurde […]
Quelle: Krankenhausrecht-Aktuell
Siehe auch:
- Die Kodierung des OPS 8-98f setze die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens „Interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA“ voraus und könne nicht durch Kooperation mit externer Klinik hergestellt werden
- Blutdepot genügt zur Vorhaltung einer Blutbank
- BMG zieht Notbremse bei den Strukturprüfungen
- Zur Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung
- Zur Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ist die 24-stündige Verfügbarkeit der interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA im eigenen Klinikum Voraussetzung
- Im Zuge einer inzidenten Einzelfallprüfung erstellte „Strukturgutachten“ zum OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung darf nicht für die inzidente Prüfung der strukturellen Mindestmerkmale in einem weiteren Behandlungsfall herangezogen werden
- Auslegung von Kodierbestimmungen als Rechtsvorschrift obliegt den dazu berufenen Rechtsanwendern
- Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige Intensivkomplexbehandlung, nach positiver Strukturprüfung durch den MDK
- Zur Auslegung von Strukturmerkmalen des OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung