Auslegung von Kodierbestimmungen als Rechtsvorschrift obliegt den dazu berufenen Rechtsanwendern
S 34 KR 576/16 | sozialgericht Osnabrück, urteil vom 14.02.2018
[…] Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gelten die Kodierbestimmungen als Rechts-vorschriften deren Auslegung zuvörderst Rechtsanwendung sei. Eine Beweiserhebung durch Sachverständige komme nur zur Klärung spezifisch medizinischer Begriffe in Betracht. Dies gelte auch für die krankenkassen und den MDK. Die vom MDK erhobenen Untersuchungsbefunde sowie die vom MDK getroffenen medizinischen Feststellungen seien für die Krankenkassen verbindlich, nicht aber deren rechtliche Würdigung. […]
Siehe auch:
- Die Kodierung des OPS 8-98f setze die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens „Interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA“ voraus und könne nicht durch Kooperation mit externer Klinik hergestellt werden
- Blutdepot genügt zur Vorhaltung einer Blutbank
- BMG zieht Notbremse bei den Strukturprüfungen
- Zur Abrechnung der intensivmedizinischen Komplexbehandlung
- Zur Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ist die 24-stündige Verfügbarkeit der interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA im eigenen Klinikum Voraussetzung
- Im Zuge einer inzidenten Einzelfallprüfung erstellte „Strukturgutachten“ zum OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung darf nicht für die inzidente Prüfung der strukturellen Mindestmerkmale in einem weiteren Behandlungsfall herangezogen werden
- Auslegung von Kodierbestimmungen als Rechtsvorschrift obliegt den dazu berufenen Rechtsanwendern
- Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige Intensivkomplexbehandlung, nach positiver Strukturprüfung durch den MDK
- Zur Auslegung von Strukturmerkmalen des OPS 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung