Zur Abrechenbarkeit 8-98f Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ist die 24-stündige Verfügbarkeit der interventionellen Kardiologie mit Akut-PTCA im eigenen Klinikum Voraussetzung

S 28 KR 203/18 | Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 17.12. 

Dies zugrunde gelegt, ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut des OPS 8-98f in der hier maßgebenden Fassung verschiedene Termini zu zeitlichen und organisatorischen Angaben kennt. So wird eine kontinuierliche, 24-stündige Überwachung, neben einer ständigen ärztlichen Anwesenheit, eine 24-stündige Verfügbarkeit im eigenen Klinikum sowie eine innerhalb von maximal 30 Minuten Verfügbarkeit zur Komplexbeschreibung verwendet. Auch findet sich im Hinblick auf die konsiliarärztlichen Dienste die Differenzierung in klinikzugehörig oder aus benachbarten Kliniken. Die Kammer geht bezüglich der streitentscheidenden Frage davon aus, dass der Wortlaut der vom DIMDI herausgegebenen „Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V“ (OPS-301) bewusst gewählt wurde und somit maßgebend ist. Danach muss die interventionelle mit Akut-PTCA im Umfang einer 24-stündigen Verfügbarkeit im eigenen Klinikum bestehen. Nicht ausreichend ist eine Verfügbarkeit innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus, wie es beispielsweise für Leistungen von Laboratorium, und Blutbank geregelt ist. Auch wurde in der Formulierung zur Akut-PTCA unmissverständlich ausgeführt, dass diese Verfahren im eigenen Klinikum vorgehalten werden müssen. Das ein „Verfahren“ notwendigerweise immer auch das dazugehörige Fachpersonal meint, ist zwingend. Die Vorhaltung der Gerätschaften und ohne entsprechende Anwender kann keine bewirken. Insoweit ist der Text des OPS auch unverändert zu der Fassung aus 2015 geblieben. Darüber hinaus ist die Regelung zum Vorhalt von weiteren Konsiliardiensten anderer Fachgebiete als Ausnahmevorschrift zu verstehen. Ausschließlich diese Leistungen können durch andere Kliniken, als die Klägerin, erbracht werden. Diese Einschätzung trägt dem Umstand Rechnung, dass typischerweise Patienten in akut lebensbedrohlichen Situationen von der aufwendigen intensivmedizinischen betroffen sind, womit zwingend eine schnellstmögliche medizinische Behandlung erforderlich ist. Ferner steht die Einschätzung der Kammer auch im Zusammenhang damit, dass mit dem vorliegenden relativ hoch vergüteten Kode auch die Vorhaltekosten, die der abrechnenden Klinik entstehen, dokumentiert werden sollen. Diese Vorhaltekosten entstehen der Klägerin vorliegend nicht in gleicher Höhe. Ihr entstehen Kosten im Umfang von § 6 der Kooperationsvereinbarung. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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