Die Kodierung des OPS 8-98f setze die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens „Interventionelle Kardiologie mit Akut-PTCA“ voraus und könne nicht durch Kooperation mit externer Klinik hergestellt werden

L 8 KR 32/19 | Hessisches , vom 30.01.2020

Die Voraussetzungen für die der Prozedur 8-98f waren für den streitgegenständlichen Behandlungsfall nicht erfüllt, da im Klinikum der Klägerin keine 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens Interventionelle Kardiologie mit Akut- bestand.

Zwar ist der seit dem Jahr 2013 im 8-98f lautende Passus „…24-stündige Verfügbarkeit folgender Verfahren…“ erst zum Jahr 2016 um die Ergänzung „…im eigenen Klinikum“ erweitert worden. Damit ist allerdings keine Neuregelung, sondern lediglich eine dahingehend erfolgt, dass die durch mit einer anderen Klinik hergestellte 24-stündige Verfügbarkeit nicht den Anforderungen des OPS entspricht.

Der Begriff „24-stündige Verfügbarkeit“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine rund um die Uhr bestehende jederzeitige Verfügbarkeit. Eine solche ist in Bezug auf ärztliche Leistungen nicht gegeben, wenn der betreffende Arzt nicht vor Ort präsent ist, sondern erst von einer anderen Klinik angefordert werden muss und dann zwangsläufig mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Verfügung steht. […]

Eine Abrufbarkeit des behandelnden Arztes mit einer zeitlichen Verzögerung von 30 Minuten kann mit der „24 stündige Verfügbarkeit“ nicht gleichgesetzt werden, da es ansonsten der Aufnahme der Tatbestände mit der expliziten Benennung der Verfügbarkeit „innerhalb von maximal 30 Minuten“ nicht bedurft hätte. Bei Verfahren, in denen diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Wortlaut des OPS erwähnt ist, führt dies zum Ausschluss der Kodierbarkeit des OPS 8-98f.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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