Zur Abrechnung der multimodalen Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus (OPS 8-984) bedarf es einer konkret patientenbezogenen, wöchentlichen Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele

S 8 KR 361/20 | Darmstadt, vom 23.08.2021

Die Voraussetzungen für die Abrechnung der OPS 8-984.0 Multimodale bei Diabetes mellitus sind nach Auffassung der erkennenden Kammer in diesem Fall erfüllt. […]

Das Gericht ist nach Anhörung des zuständigen Oberarztes sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen auf der Homepage der Klinik davon überzeugt, dass als Kinderklinik bereits seit dem Jahre 1997 kontinuierlich differenzierte Behandlungsprogramme – ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 – vorhält sowie durchführt.

Ausweislich der mit der Patientenakte vorgelegte Dokumentation haben an der wöchentlichen Teambesprechung ein Physiotherapeut, Psychologen, Diabetesberaterinnen sowie teilgenommen. Bei dem Oberarzt handelt es sich ausweislich der Homepage der Klinik um einen Kinder- und Jugendarzt mit der Zusatzbezeichnung Diabetologe DDG, dem insoweit auch die ärztliche Behandlungsleitung obliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass beim zum Zeitpunkt der Behandlung der Patientin ein multimodales Team zur Behandlung von Diabetes mellitus unter fachärztlicher Behandlungsleitung bestand.

Im vorliegenden Behandlungsfall sind ausweislich der vorgelegten Patientenakte auch mindestens drei notwendige Therapiebereiche zum Einsatz gekommen. In beiden Fallkonferenzen (wöchentliche Teambesprechung) werden die bisherige Behandlungsergebnisse konkret patientenbezogen sowie adressatengerecht dargestellt sowie der Ist-Zustand beschrieben. Zudem ist im Hinblick auf die Behandlungsziele jeweils ein eigenständiger Beitrag der anwesenden Therapiebereiche ersichtlich […]

Soweit die Klinik allgemeine Formulierungen bzw. bloße Globalziele verwendet haben sollte (vgl. insoweit „Motivieren“, „Schulen“, „Anleiten“, „Loben“), kann das Gericht nicht erkennen, inwieweit diese Ziele hätte konkreter formulieren können. Im Gegensatz zu der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts, welches in der Verwendung des Wortes „Mobilisation“ eine allgemeine Formulierung bzw. ein bloßes Globalziel gesehen hat, weil die Mobilisation von Patienten durchaus auf verschiedene Arten und Weisen erfolgen kann, kann einerseits das Motivieren sowie Loben nur mündlich und das Schulen und Anleiten vorliegend nur praktisch erfolgen. Das Gericht legt dabei die Behandlungsziele entsprechend aus, dass diese sich auf die Beschreibung des Ist-Zustandes beziehen. […] Selbst wenn in den obengenannten Formulierungen es sich somit um allgemeine Formulierungen bzw. bloße Globalziele handeln sollte, wäre diese in jedem Fall patientenbezogen sowie konkret auf die Patientin und ihren Behandlungsfall bezogen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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