Die Absetzung einer Medikation (hier: Azathioprin) nach Konsil stelle eine „therapeutische Maßnahme“ im Sinne der DKR (2017) D003i dar

L 8 KR 158/19 |  Hessisches Landessozialgericht, vom 10.12.

Die Voraussetzungen für die Kodierung der Nebendiagnose D90 (Immunkompromittierung nach Bestrahlung, Chemotherapie und sonstigen Immunsuppressiven Maßnahmen) sind nach Ansicht des Sozialgerichtes erfüllt.

Das habe im vorliegenden Fall eine „therapeutische Maßnahme“ vorgenommen, welche als „weitere und in Bezug auf die Haupterkrankung nicht gebotene Leistung des Krankenhauses“ ( aaO Rn. 17) anzusehen ist. Die das Patientenmanagement beeinflussende „therapeutische Maßnahme“ war die Entscheidung der behandelnden Krankenhausärzte, das bei der Patientin zur Immunkompromittierung eingesetzte Medikament Azathioprin vor der Operation abzusetzen. Diese Entscheidung war von einer hinsichtlich der Haupterkrankung der Versicherten (Sigmadivertikulitis mit der Notwendigkeit der Rektumresektion) nicht gebotenen Leistung des Krankenhauses abhängig, nämlich der sich aus der Nebendiagnose (Immunkompromittierung) der Patientin ergebenden Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Konsils bei der Klinik für Innere .

Dagegen findet die Auffassung des Sozialgerichts, die therapeutische Maßnahme – hier also: das Absetzen des Medikaments Azathioprin – müsse selbst den zusätzlichen Aufwand verursachen, im Wortlaut der DKR (2017) D003i keine Stütze. Dort wird vielmehr darauf abgestellt, dass die Nebendiagnose „das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich“ ist. Hier war aufgrund der Nebenerkrankung eine zusätzliche Leistung in Form der Einholung eines ärztlichen Konsils erforderlich, die sodann eine therapeutische Maßnahme auslöste. Das ist nach dem Wortlaut der DKR (2017) D003i ausreichend. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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