§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV (2015) enthalte nach Ansicht der Kammer eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist

S 68 KR 1356/18 | Sozialgericht , vom 10.08.2020

Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV knüpft an die Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen an den an und statuiert, dass das Krankenhaus Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag hat, wenn es die Unterlagen nicht innerhalb der Frist des Satz 3 übermittelt. Aus Sicht der Kammer ergibt sich aus diesem eindeutigen Wort-laut, dass ein weitergehender Anspruch des Krankenhauses bei nicht-fristgerechter Vor-lage der Unterlagen nach dem Willen der Vertragspartner der PrüfvV ausgeschlossen sein soll.

Für die Kammer ist es nicht entscheidend, dass die Vertragsparteien der PrüfvV die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV nicht als Ausschlussfrist bezeichnet haben. Die Rechtsfolge ergibt sich aus ihrer beabsichtigten Wirkung, nicht aus ihrer Bezeichnung.

Die von der Kammer angenommene Ausschlussfrist entfaltet vorliegend auch ihre Wirkung, da das Krankenhaus nicht alle erforderlichen Unterlagen fristgemäß an den MDK übermittelt hat. Das Krankenhaus war nach der Aufforderung des MDK zur Übermittlung sämtlicher Unterlagen verpflichtet, die zur Prüfung der Verweildauerprüfung (und der hier nicht vergütungsrelevanten Prüfung der ) beitragen konnten. Die Anforderung des MDK war hierbei nach Auffassung der Kammer ausreichend und eine weitergehende Konkretisierung der Anforderung nicht erforderlich, um der Obliegenheit des § 276 Abs. 2 SGB V zu entsprechen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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