Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019

Die Pflicht zur namentlichen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die -Krankheit-2019 (). Nach Satz 1 meldepflichtig sind neben dem im Krankenhaus feststellenden Arzt auch der leitende Arzt des Kranken-hauses oder in einem Krankenhaus mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt. […]

: Bundesgesundheitsministerium (PDF, 2.24MB)

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