Qualitätssicherung der Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur: G-BA verstetigt Ausnahmeregelung für Krankenhäuser

Krankenhäuser ohne eigene Innere-Medizin-Abteilung können Versorgung fortführen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisher befristete Ausnahmeregelung für die Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen dauerhaft eingeführt. Damit können Krankenhausstandorte auch künftig diese Eingriffe durchführen, wenn keine eigene Fachabteilung für Innere Medizin vorhanden ist.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes:

  • Der Standort muss 2018 bereits entsprechende Eingriffe abgerechnet haben.
  • Vorhandensein einer Fachabteilung für Chirurgie oder Unfallchirurgie.
  • Tägliche 24-Stunden-Präsenz eines internistischen Facharztes am Standort.
  • Neu: Teilnahme an einem Modul der speziellen Notfallversorgung.

Die Entscheidung basiert auf den Qualitätsergebnissen der Strukturabfrage 2024 und soll nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

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