Notfallreform: AKG fordert 25 Prozent höhere Notfallstufenzuschläge

Klinikverbund sieht Nachbesserungsbedarf bei Notfallreform und will Notaufnahmen in der Übergangsphase finanziell absichern

Die Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser (AKG) fordert für die Jahre 2027 bis 2029 eine Anhebung der Notfallstufenzuschläge um 25 Prozent. Damit sollen bestehende Notaufnahmen während der parallelen Umsetzung von Notfall- und Krankenhausreform wirtschaftlich abgesichert werden. In ihrer Stellungnahme zum aktuellen Gesetzentwurf verlangt die AKG zudem klarere Vergütungsregeln für Rettungsdienstpatienten, diagnostische Auftragsleistungen und Kooperationspraxen.

Die Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser (AKG) sieht im aktuellen Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung grundsätzlich einen wichtigen Schritt zur Neuordnung der Versorgungsstrukturen. Nach Einschätzung des Klinikverbunds greift der Entwurf wesentliche Engpässe auf und berücksichtigt Erkenntnisse aus vorherigen Reformansätzen.

Nachbesserungsbedarf sieht die AKG jedoch insbesondere bei der Finanzierung und bei den konkreten Leistungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern, Kassenärztlichen Vereinigungen und weiteren Beteiligten.

Eine funktionierende Notfallversorgung sei zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz der gesamten Krankenhausreform. Die Neuordnung der Notfallstrukturen müsse deshalb parallel zur Krankenhausstrukturreform erfolgen.

Notfallstufenzuschläge sollen um 25 Prozent steigen

Besonders konkret wird die AKG bei der Finanzierung der bestehenden Notfallstrukturen. Die Zuschläge für die Teilnahme am gestuften System der Notfallversorgung nach § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG sollen nach ihrem Vorschlag befristet angehoben werden.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2029 fordert die AKG eine Erhöhung der Notfallstufenzuschläge um 25 Prozent.

Damit sollen die Notaufnahmen während der Übergangsphase wirtschaftlich stabilisiert werden. Hintergrund ist, dass Krankenhäuser gleichzeitig die neuen Strukturen der Notfallversorgung und die Veränderungen der Krankenhausreform umsetzen müssen.

Zur Gegenfinanzierung bringt die AKG eine anteilige Absenkung der Einzelfallvergütung ins Gespräch. Zudem verweist sie auf die im Zusammenhang mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zugesagten Mittel zur Stabilisierung der Krankenhäuser.

Rettungsdienstpatienten sollen wie Eingewiesene abgerechnet werden können

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft Patienten, die durch den Rettungsdienst oder einen Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in eine Notaufnahme gebracht werden. Nach dem Gesetzentwurf müssen diese Patienten keine erneute Ersteinschätzung durch die zentrale Ersteinschätzungsstelle durchlaufen, da ihre Behandlungsnotwendigkeit bereits festgestellt wurde. Aus Sicht der AKG reicht diese Klarstellung jedoch nicht aus. Sie fordert, auch die wirtschaftlichen Konsequenzen ausdrücklich gesetzlich zu regeln.

Rettungsdienstlich eingelieferte Patienten sollen für die Abrechnung ambulanter Leistungen am Krankenhausstandort wie eingewiesene Patienten im Sinne des § 115a Absatz 1 SGB V behandelt werden. Damit soll verhindert werden, dass Krankenhäuser das wirtschaftliche Risiko einer medizinisch sachgerechten Zuweisung durch den Rettungsdienst tragen.

Krankenhäuser sollen diagnostische Auftragsleistungen abrechnen können

Nachbesserungen fordert die AKG außerdem bei der Zusammenarbeit innerhalb der geplanten Integrierten Notfallzentren (INZ).

Notdienst- oder Kooperationspraxen könnten bei der Versorgung auf diagnostische Leistungen angewiesen sein, die nur das Krankenhaus erbringen kann. Dazu gehören beispielsweise weitergehende Bildgebung oder Labordiagnostik. Die AKG schlägt deshalb eine eigenständige Leistungsbeziehung für solche diagnostischen Auftragsleistungen vor. Die Leistung würde durch die Notdienst- oder Kooperationspraxis veranlasst und vom Krankenhaus erbracht. Die Vergütung soll durch die veranlassende Praxis auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll nach dem Vorschlag festlegen, welche Auftragsleistungen zulässig sind und wer sie veranlassen darf.

Finanzielle Anreize für Kooperationspraxen gefordert

Auch für niedergelassene Kooperationspraxen hält die AKG zusätzliche finanzielle Anreize für erforderlich.

Der aktuelle Entwurf sieht zwar organisatorische Regelungen zur Einbindung dieser Praxen vor. Eine spezifische zusätzliche Vergütung für die Übernahme von Patienten aus der Ersteinschätzung ist nach Darstellung der AKG jedoch bislang nicht vorgesehen.

Der Klinikverbund fordert deshalb einen Vergütungszuschlag für Patienten, die von der Ersteinschätzungsstelle an eine Kooperationspraxis weitergeleitet werden.

Ohne einen solchen Anreiz sei nicht davon auszugehen, dass niedergelassene Praxen die zusätzliche Versorgung in ausreichendem Umfang übernehmen.

Sonderregelung für Kinder-Notfallversorgung

Handlungsbedarf sieht die AKG außerdem bei den vorgesehenen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche.

Grundsätzlich begrüßt der Klinikverbund sowohl die spezialisierten Kinder-INZ als auch die Möglichkeit einer telemedizinischen Anbindung von Kinder- und Jugendmedizinern an Standorten ohne eigenes Kinder-Notfallzentrum.

Problematisch könne es jedoch werden, wenn ein Kinder-INZ aus Versorgungsgründen erforderlich wäre, aber nicht genügend niedergelassene Fachärzte für dessen Betrieb zur Verfügung stehen.

Für diesen Fall fordert die AKG eine Auffangregelung: Dem betroffenen Krankenhaus soll eine erweiterte Abrechnung ambulanter kinder- und jugendmedizinischer Leistungen über den EBM ermöglicht werden.

AKG will regionale Koordinierungsstrukturen stärken

Darüber hinaus fordert der Klinikverbund eine rechtssichere Verzahnung der Koordinierungsaufgaben von Krankenhäusern und Leitstellen.

Die AKG schlägt vor, dass die zuständige Landesbehörde einem Krankenhaus je Planungsregion für die Notfallversorgung entsprechende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen kann.

Krankenhäuser sollen dabei insbesondere ihre regionalen Versorgungsnetzwerke und Behandlungskapazitäten einbringen, während koordinierende Leitstellen eine überregionale Transparenz über Behandlungs- und Rettungskapazitäten gewährleisten.

Damit soll eine abgestufte regionale und überregionale Steuerung entstehen, die sowohl im Regelbetrieb als auch in Krisensituationen eingesetzt werden kann.