Neue Ausnahmeregelung für außerklinische Intensivpflege: Potenzialerhebung künftig nicht mehr zwingend für Bestandspatienten
G-BA erleichtert Folgeverordnungen für bestehende Beatmungspatienten – Inkrafttreten zum 1. Juli 2025 geplant
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine dauerhafte Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung vor Verordnung außerklinischer Intensivpflege (AKI) beschlossen. Die Neuerung betrifft alle Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 bereits Leistungen der AKI erhalten. Für diese Gruppe ist keine verpflichtende Potenzialerhebung mehr erforderlich, es sei denn, es bestehen Anzeichen für ein Entwöhnungspotenzial oder der Wunsch der betroffenen Person.
Hintergrund: Was ist die Potenzialerhebung?
Vor der Verordnung von AKI müssen qualifizierte Ärztinnen und Ärzte bislang prüfen, ob:
- eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung,
- eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder
- eine Entfernung der Trachealkanüle
möglich ist. Diese Potenzialerhebung dient dem Patientenschutz und einer bedarfsgerechten Versorgung, ist jedoch ressourcenintensiv.
Neue Regelung im Überblick
- Bestandsschutz für alle AKI-Versicherten bis 30.06.2025: Keine verpflichtende Potenzialerhebung mehr bei Folgeverordnungen.
- Gültigkeit: Ab 01.07.2025, sofern das Bundesgesundheitsministerium zustimmt.
- Dauer der Folgeverordnungen: Bis zu 12 Monate möglich, ohne neue Potenzialerhebung.
- Ziel: Ressourcen bündeln für Patient:innen mit realistischem Entwöhnungspotenzial.
Was gilt für neue Patientinnen und Patienten?
Wer ab dem 1. Juli 2025 neu außerklinische Intensivpflege erhält, muss vor jeder Verordnung weiterhin eine Potenzialerhebung durchlaufen. Erst nach zweimaliger, dokumentierter Feststellung innerhalb von zwei Jahren, dass keine Entwöhnung möglich ist, kann künftig darauf verzichtet werden.