G-BA führt Zweitmeinung vor Linksherz-Katheter ein

Ab April 2027 sollen Versicherte vor planbaren Eingriffen bei chronischer KHK eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen können

G-BAGesetzlich Versicherte sollen künftig vor einer geplanten transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung bei chronischer koronarer Herzkrankheit eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen können. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Verfahren am 20. August 2026 beschlossen. Gleichzeitig werden die Zugangsvoraussetzungen für Zweitmeiner erweitert, um insbesondere mehr Krankenhausärzte für das Verfahren zu gewinnen.

Mit der Aufnahme der transarteriellen Linksherz-Katheteruntersuchung erweitert der G-BA das gesetzliche Zweitmeinungsverfahren um einen weiteren planbaren Eingriff. Hintergrund ist nach Angaben des Ausschusses, dass entsprechende Untersuchungen in Deutschland überdurchschnittlich häufig durchgeführt werden.

Bei der invasiven Untersuchung werden die linke Herzkammer und die Herzkranzgefäße dargestellt. Werden Verengungen festgestellt, können diese im Rahmen eines Kathetereingriffs behandelt und gegebenenfalls mit einem Stent versorgt werden. Bei einer chronischen koronaren Herzkrankheit steht für die reine Diagnostik mit der Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zugleich ein nicht-invasives Verfahren zur Verfügung. Im Rahmen der Zweitmeinung soll deshalb geprüft werden, ob die geplante invasive Untersuchung tatsächlich notwendig ist oder eine andere diagnostische Vorgehensweise infrage kommt.

Start des neuen Zweitmeinungsverfahrens im April 2027

Voraussichtlich ab dem 1. April 2027 können entsprechend qualifizierte ambulant oder stationär tätige Fachärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Linksherz-Katheteruntersuchungen abzugeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.

Als Zweitmeiner kommen Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie sowie Herzchirurgie infrage. Sie müssen die vom G-BA festgelegten eingriffsspezifischen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Voraussetzung für das Inkrafttreten ist zunächst, dass das Bundesgesundheitsministerium keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss erhebt und dieser anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

G-BA erleichtert Kliniken Zugang zum Zweitmeinungsverfahren

Parallel verändert der G-BA die generellen Anforderungen an Ärzte, die als Zweitmeiner tätig werden wollen. Die bisher erforderliche eigene Weiterbildungsbefugnis für eine eingriffsspezifische Qualifikation wird nicht mehr in jedem Fall vorausgesetzt. Künftig können auch entsprechend qualifizierte angestellte Fachärzte einer als Weiterbildungsstätte zugelassenen Klinik als Zweitmeiner tätig werden. Damit reagiert der G-BA auf Erkenntnisse aus einer Evaluation des Zweitmeinungsverfahrens.

Nach Angaben von Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses Qualitätssicherung, kommen bislang insbesondere aus dem stationären Bereich zu wenige Ärzte als Zweitmeiner infrage. Durch die erweiterten Voraussetzungen soll der Kreis der verfügbaren Ärzte vergrößert werden.

Die Änderung gewinnt zusätzliche Bedeutung durch eine geplante Weiterentwicklung des Zweitmeinungsverfahrens. Der Gesetzgeber hat den G-BA mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beauftragt, für bestimmte planbare und mengenanfällige Eingriffe eine Zweitmeinung künftig als verbindliche Voraussetzung für die Abrechnung vorzusehen. Die Umsetzung soll ab 2027 beginnen.

Damit entwickelt sich die ärztliche Zweitmeinung perspektivisch von einem reinen Patientenrecht bei ausgewählten Eingriffen zusätzlich zu einem Instrument der Mengen- und Versorgungssteuerung.

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