Neuausrichtung der MD-Qualitätsprüfungen: Der G-BA-Beschluss zur Anpassung an das KHVVG
Hintergrund und Zielsetzung der Richtlinienreform
Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen MD-Qualitätskontroll-Richtlinie verabschiedet. Die Neufassung trägt den geänderten Titel „MD-Qualitätsprüfungs-Richtlinie (MD-QP-RL)“ und dient vorrangig der Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) sowie an die Weiterentwicklung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 137, 275a SGB V). Die Neuregelungen treten mit Wirkung zum 1. August 2026 in Kraft. Für Verfahren, die bis einschließlich 31. Juli 2026 beauftragt wurden, gilt das bisherige Recht fort.
Neue Regeln für MD-Qualitätsprüfungen
Mit der Neufassung wird die bisherige MD-Qualitätskontroll-Richtlinie inhaltlich und formal neu ausgerichtet. Die Richtlinie regelt die Durchführung von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst bei zugelassenen Krankenhäusern. Gegenstand können insbesondere die Richtigkeit der Qualitätssicherungsdokumentation sowie Anforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sein.
Prüfungen können künftig auf Grundlage konkreter und belastbarer Anhaltspunkte, als repräsentative Stichprobenprüfung oder aufgrund gesetzlich definierter besonderer Prüfanlässe durchgeführt werden. Der G-BA setzt dabei stärker auf eine strukturierte und möglichst aufwandsarme Durchführung der Verfahren.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Vermeidung von Doppelprüfungen. Wurde ein Krankenhausstandort innerhalb der vergangenen 36 Monate erfolgreich und mängelfrei geprüft, soll in diesem Zeitraum grundsätzlich keine erneute Stichprobenprüfung nach der MD-QP-RL erfolgen. Bereits vom MD anerkannte Berufsabschlüsse, Urkunden und Qualifikationsnachweise müssen bei Folgeprüfungen ebenfalls nicht erneut vorgelegt werden.
Vier Prüfverfahren vorgesehen
Die Richtlinie unterscheidet zwischen schriftlichen Prüfungen, angemeldeten Vor-Ort-Prüfungen, kombinierten Verfahren und unangemeldeten Prüfungen. Letztere sind nur vorgesehen, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass eine Vorankündigung den Prüferfolg gefährden würde.
Bei einem schriftlichen Verfahren muss der MD die erforderlichen Unterlagen innerhalb von acht Arbeitstagen anfordern. Dem Krankenhaus stehen anschließend sechs Wochen für die Übermittlung zur Verfügung. Der MD soll die Prüfung wiederum innerhalb von sechs Wochen abschließen.
Bei angemeldeten Vor-Ort-Prüfungen ist der Termin innerhalb von zehn Arbeitstagen zu vereinbaren; die Prüfung soll innerhalb von zwölf Wochen durchgeführt werden. Für Krankenhäuser gewinnt damit insbesondere die strukturierte Vorbereitung und fristgerechte Bereitstellung von Prüfunterlagen an Bedeutung.
Mitwirkungspflichten werden konkretisiert
Die MD-QP-RL sieht zugleich klare Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung vor. Verweigert ein Krankenhaus die gesetzlich erforderliche Mitwirkung ohne ausreichenden Grund und bleibt auch eine zweiwöchige Nachfrist erfolglos, kann dies einer Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen gleichgestellt werden.
In diesem Fall können Meldungen an die zuständige Landesaufsicht sowie weitere Maßnahmen nach der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) folgen.
Auch die Berichterstattung wird vereinheitlicht. Der MD soll grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen einen Prüfbericht erstellen. Werden Qualitätsmängel festgestellt, erhält das Krankenhaus die Bewertung zunächst zur Stellungnahme. Bei schwerwiegenden Mängeln mit einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren.
Unterschiedliche Prüflogik für einzelne Qualitätsbereiche
Die konkrete Prüfintensität hängt vom jeweiligen Prüffeld ab. Bei der Dokumentationsrichtigkeit nach der DeQS-RL erfolgen die Prüfungen standortbezogen und vorangemeldet vor Ort. Dabei können Originalpatientenakten aus bis zu drei Erfassungsjahren herangezogen werden. In der Regel umfasst die Stichprobe 20 Zufallsfälle je Leistungsbereich und Erfassungsjahr.
Bei Qualitätsanforderungen nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird zwischen anhaltspunktbezogenen Prüfungen und Stichprobenprüfungen unterschieden. Bei wenigen konkreten Anhaltspunkten soll die Prüfung auf die betroffenen Anforderungen begrenzt bleiben. Bei mehr als drei Anhaltspunkten kann eine umfassendere Prüfung erfolgen.
Auch für Notfallstrukturen, Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) sowie die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik enthält die Richtlinie eigene Vorgaben zu Prüfumfang, Stichprobengrößen und Fristen.
Relevanz für das Krankenhausmanagement
Mit der neuen MD-QP-RL wird die Qualitätsprüfung stärker formalisiert und zugleich differenziert nach Prüfanlass und Qualitätsbereich ausgestaltet. Für das Krankenhausmanagement bedeutet dies vor allem, Prüfprozesse, Dokumentation und interne Zuständigkeiten systematisch auf die neuen Anforderungen auszurichten.
Besonders relevant sind dabei die Fristen, die standortbezogene Betrachtung sowie die Regelungen zur Vermeidung wiederholter Prüfungen. Die neue Richtlinie schafft damit einerseits Entlastungspotenzial, erhöht andererseits aber die Bedeutung einer belastbaren Prüf- und Qualitätsdokumentation.




