G-BA ändert Qualitätssicherung für Früh- und Reifgeborene

Neue Vorgaben für Ergebnisdarstellung, Pflegeanforderungen und Datenabfragen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) geändert. Der Beschluss vom 18. Juni 2026 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 11. August 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen unter anderem die Darstellung der Ergebnisse von Perinatalzentren, die Pflegeanforderungen sowie einzelne Datenfelder und Abfragen.

Ergebnisdarstellung von Perinatalzentren wird angepasst

Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt in der Anlage 3 der QFR-RL. Ziel ist es, die Ergebnisse von Perinatalzentren auf der Internetseite perinatalzentren.org möglichst unverzerrt darzustellen.

Hintergrund ist insbesondere die bisherige Darstellung der Zahl der behandelten Frühgeborenen. Diese umfasste auch palliativ versorgte Kinder. Gleichzeitig wurden Kinder mit schweren oder letalen Erkrankungen bei den Angaben zu „behandelt“ und „überlebt“ berücksichtigt, während sie bei der Kennzahl „Überleben ohne schwerwiegende Komplikationen“ nicht einbezogen wurden.

Nach Einschätzung des G-BA konnte dies bei Kliniken mit einem hohen Anteil an Kindern mit angeborenen Fehlbildungen zu scheinbar schlechteren Ergebnissen führen. Da für diese Darstellung keine Risikoadjustierung erfolgt, sollen entsprechende Patientengruppen künftig differenzierter ausgewiesen werden.

Damit soll die öffentliche Darstellung der Behandlungsergebnisse von Perinatalzentren nachvollziehbarer werden. Für die Kliniken ist dies mit Blick auf die externe Wahrnehmung ihrer Versorgungsqualität relevant.

Datenfelder werden reduziert und angepasst

Neben der Ergebnisdarstellung enthält die Änderung verschiedene redaktionelle Anpassungen. In Anhang 1 der Anlage 3 werden Datenfeldnamen an die zwischenzeitlich geänderten Bezeichnungen im QS-Verfahren 13 Perinatalmedizin der DeQS-RL angepasst.

Mehrere Datenfelder entfallen zudem, weil sie für die Berechnung der Qualitätsinformationen und die entsprechenden Tabellen nicht mehr benötigt werden. Die Änderungen sollen damit auch die Konsistenz zwischen den unterschiedlichen Qualitätssicherungsverfahren verbessern.

Die Änderungen an Tabelle 3 stehen nach Angaben des G-BA außerdem im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Bayley-Tests.

Pflegeanforderungen werden redaktionell angepasst

Auch die Anlage 4 wird infolge früherer Änderungen der Pflegeschlüssel angepasst. Grundlage hierfür ist insbesondere der G-BA-Beschluss vom 18. Juli 2024.

Die bisherige Spalte „Gemäß QFR-RL qualifizierte Pflegepersonen insgesamt“ entfällt. Nach der inzwischen geltenden Systematik entspricht deren Inhalt der Angabe zu den „tatsächlich eingesetzten Pflegepersonen“, sodass die zusätzliche Spalte redundant geworden ist.

Für Perinatalzentren verändert sich damit vor allem die Darstellung der bereits erhobenen Angaben. Die Anpassung trägt der zwischenzeitlich geänderten Systematik der Pflegepersonalschlüssel Rechnung.

Klarstellungen bei Datenabfragen

Weitere Änderungen betreffen Anlage 5 der Richtlinie. Der G-BA nimmt hier Klarstellungen aufgrund von Anfragen vor.

In den Tabellen 2 und 3 werden einzelne Zeilen gestrichen, weil die entsprechenden Informationen bereits an anderer Stelle abgefragt werden. Gleichzeitig werden bestimmte Angaben in weiteren Zeilen präzisiert.

Auch die strukturellen Regelungen zum Standortbezug werden neu geordnet. Die bislang in § 1 Absatz 3 enthaltenen Vorgaben werden in § 2 verschoben. Gleichzeitig wird der Verweis auf die inzwischen im Krankenhausfinanzierungsgesetz enthaltene Legaldefinition des Krankenhausstandorts angepasst.

Der bisherige Wortlaut von § 2 entfällt, weil die Mindestanforderungen inzwischen an anderer Stelle der Richtlinie konkreter adressiert werden.

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