Marburger Bund erwirkt Urteil: 30-Minuten-Eintreffzeit in Rufbereitschaft unzulässig
Arbeitsgericht Hannover schützt Freizeit von Ärzt:innen – Arbeitgeber müssen Dienstorganisation anpassen
Der Marburger Bund Niedersachsen hat vor dem Arbeitsgericht Hannover ein wegweisendes Urteil zur Rufbereitschaft von Ärzt:innen erstritten. Das Gericht erklärte die Dienstanweisung eines kommunalen Klinikums für unwirksam, die von einem Oberarzt verlangte, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein.
Hintergrund der Zeitvorgabe ist die Strukturvorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für gestufte Notfallstrukturen, nach der ein Facharzt innerhalb von 30 Minuten am Patienten eintreffen muss. Das Gericht musste nun klären, ob diese Vorgabe im Rahmen der Rufbereitschaft verpflichtend durch den Arbeitgeber umgesetzt werden darf.
Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Tarifvertrag für kommunale Krankenhäuser (TV-Ärzte/VKA) regelt die Rufbereitschaft so, dass Ärzt:innen sich außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem selbst gewählten Ort aufhalten können, um bei Abruf die Arbeit aufzunehmen. Im Gegensatz dazu erfordert der Bereitschaftsdienst eine unmittelbare Präsenz am Arbeitsplatz.
Die vom Arbeitgeber vorgegebene 30-Minuten-Eintreffzeit stellte nach Auffassung des Gerichts eine unzulässige Einschränkung der Rufbereitschaft dar. Der Kläger argumentierte, dass er sich dadurch faktisch gezwungen sehe, in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses zu verbleiben, um die vorgeschriebene Zeit einzuhalten – inklusive Umkleide- und Wegezeiten.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und bestätigte, dass Rufbereitschaft die Wahrung der persönlichen und sozialen Freizeit der Ärzt:innen sicherstellen muss. Eine solche feste Zeitvorgabe verletze den Charakter der Rufbereitschaft als Ruhezeit.
Stellungnahme des Marburger Bundes
Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen erklärt: „Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für den Schutz der Arbeitsrechte von Ärzt*innen. Die Rufbereitschaft dient der Erholung, und gesetzliche sowie tarifliche Vorgaben dürfen nicht zurücktreten, nur um externe Strukturvorgaben zu erfüllen. Arbeitgeber müssen alternative Arbeitsformen wie Bereitschaftsdienste prüfen, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.“
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, Rufbereitschaft und externe Strukturvorgaben sorgfältig zu organisieren, ohne die Freizeit und Erholungszeiten von Ärzt:innen zu beeinträchtigen.




