UKGM darf Dienstpläne nicht ohne Betriebsrat ändern

Arbeitsgericht Gießen untersagt einseitige kurzfristige Einsatzplanung – bis zu 10.000 Euro Ordnungsgeld

Das Arbeitsgericht Gießen hat dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) am Standort Gießen untersagt, Beschäftigte ohne deren Einverständnis und ohne Beteiligung des Betriebsrats kurzfristig zu zusätzlichen Diensten einzuteilen. Wie der Gießener Anzeiger berichtet, gab das Gericht dem Betriebsrat mit seiner Entscheidung vom 30. September 2026 in wesentlichen Punkten recht.

Ausgangspunkt war ein Streit über die Umsetzung einer bestehenden Betriebsvereinbarung. Diese sieht vor, dass Beschäftigte zusätzliche Vertretungsdienste grundsätzlich freiwillig übernehmen. Unter anderem war eine Mitarbeiterin trotz ursprünglich dienstfreier Weihnachtsfeiertage kurzfristig zum Dienst verpflichtet worden.

Das Gericht verpflichtete das UKGM und die UKGM Service GmbH, Dienstplanänderungen spätestens montags elektronisch einzupflegen. Nicht freiwillige Änderungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. In den gerichtlich geregelten Ausnahmefällen müssen die Arbeitgeber den Betriebsrat innerhalb von zwei Werktagen informieren und eine Einigungsstelle anrufen, die die sachliche Unabdingbarkeit des Einsatzes feststellt.

Bei Verstößen gegen die gerichtlichen Vorgaben droht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro je Zuwiderhandlung. Betriebsratsvorsitzender Andreas Schaub begrüßte die Entscheidung. Das UKGM erklärte, nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe mögliche Rechtsmittel prüfen zu wollen.