Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Oberstaatsanwalts im Frankfurter „Korruptionsskandal“
Die Verurteilung eines ehemaligen Oberstaatsanwalts wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung bleibt im Wesentlichen bestehen. Die Revisionen wurden verworfen, auch wenn einzelne Verurteilungen im Detail modifiziert wurden. Der Verurteilte verliert seinen Beamtenstatus und muss den Schaden in Höhe von mehr als 500.000 € ersetzen.
Der Angeklagte B., ehemaliger Oberstaatsanwalt und Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, war zwischen 2007 und 2020 in umfangreiche Bestechungspraktiken verwickelt. Gemeinsam mit einem befreundeten Unternehmer, der für die M. GmbH tätig war, nahm B. Bestechungsgelder in Höhe von fast 459.000 Euro an. Darüber hinaus ließ er die C. GmbH in den Jahren 2015 bis 2020 mit rund 74.000 Euro für Gutachten und Aufbereitungen von Abrechnungsdaten bezahlen. Im Gegenzug vergab B. Aufträge an diese Firmen, ohne ordnungsgemäße Ausschreibungen oder Überprüfungen durchzuführen. Der Schaden, der durch seine Handlungen der Staatskasse entstand, wurde mit rund 556.000 Euro beziffert.
Im Mai 2023 wurde B. vom Landgericht Frankfurt wegen Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 532.906,77 Euro angeordnet. Auch der mitangeklagte Unternehmer wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt weitgehend verworfen und die Verurteilung bestätigt. Zwar wurden einige Einzelpunkte der Anklage, wie die Steuerhinterziehung des Angeklagten und der Subventionsbetrug des Mitangeklagten, aus verfahrensrechtlichen Gründen von der Strafverfolgung ausgenommen, doch diese Änderungen hatten keinen Einfluss auf das Strafmaß.
Der Verlust des Beamtenstatus des Angeklagten B. sowie der Pensionsansprüche wurde von der Entscheidung des BGH bestätigt. Die Frage der Einziehung des Tatertrags bezüglich des Mitangeklagten bleibt noch offen und wird gesondert geprüft.