Stellungnahme der casusQuo GmbH zur Verkürzung der Verjährungsfristen bei Ansprüchen von Krankenkassen gegenüber Krankenhäusern

Generalamnestie für Falschabrechnungen kostet die GKV Millionen

Das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie gesetzliche Vorgaben verpflichten die Krankenkassen, zu viel gezahlte Vergütungen im Sinne der Solidargemeinschaft zurückzufordern. Die casusQuo GmbH lehnt die im Änderungsantrag Nr. 6 zu § 109 SGB V (Entwurf des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes – ) von CDU/ und SPD vorgeschlagene rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhäusern von vier auf zwei Jahre entschieden ab. Die mit dem Änderungsantrag Nr. 11a zusätzlich geplante weitere einseitige Fristverkürzung auf nur wenige Arbeitstage käme einer Generalamnestie für falsch abrechnende Krankenhäuser gleich. Fakt ist, dass der Solidargemeinschaft mit der Neuregelung Millionenbeträge verloren gingen. Es entsteht dadurch der Eindruck, dass die Krankenhauslobby die Abgeordneten des Deutschen Bundestags an kurzer Leine führt.

Eine um mehr als sieben Wochen verkürzte für verjährungsverhindernde Klageerhebungen bis zum 09.11. wird zwangsläufig zu einer Klagewelle von Seiten der Krankenkassen führen. Aus Zeitnot würden auch solche Fälle gerichtsanhängig werden, in denen eine ordentliche Abrechnungsprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Die mit dem Antrag bezweckte Reduzierung des Aufwands für die Sozialgerichte wird sich deshalb zunächst ins Gegenteil verkehren. Die Gerichte müssen sich auf eine erhebliche Klagewelle einstellen.

Neben diesen praktischen Erwägungen sprechen auch juristische Aspekte klar gegen die vorgesehenen Änderungen: Die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die Klagen ohne gesicherte Rechtsgrundlage binnen sechs Arbeitstagen allein auf Grundlage eines Änderungsantrags zu einem Gesetzesentwurf vorsieht, erscheint äußerst fraglich.

Zudem verletzen die Vorschläge das elementare Gerechtigkeitsempfinden: Mindestens müsste die Regelung für Krankenhäuser und Krankenkassen doch gleichermaßen gelten. Die vorgesehene Fristverkürzung gilt jedoch einseitig für die Krankenkassen, während die Krankenhäuser noch über sieben Wochen länger Zeit haben sollen. Das ist unbillig und verschärft Konflikte.

casusQuo als Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen sieht sich deshalb gehalten, nunmehr ohne weiteres Zögern Erstattungsforderungen unabhängig von einem Abschluss der Abrechnungsprüfung aufzurechnen, um Ansprüche zu sichern.

casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe: „Als Staatsbürger, als Mitglied der GKV und nicht zuletzt als Spezialist für Krankenhausabrechnung empört mich diese Ungerechtigkeit.“

Pressemitteilung: casusQuo GmbH

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