Änderungsantrag im PpSG: Einführung einer Verjährungsfrist von zwei Jahren für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser bzw. Rückforderungsansprüche der Krankenkassen

Kanzlei für – Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Herr Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr, noch offenstehende Vergütungsansprüche aus den Vorjahren, zum Beispiel wenn gestellte Rechnungen von den gesetzlichen in den Vorjahren (ab 2014) nicht bezahlt wurden, klageweise zeitnah geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn die gesetzlichen Krankenkassen unzulässigerweise Verrechnungen mit anderen Vergütungsforderungen vorgenommen haben.  […]

Quelle: Kanzlei Medizinrecht – Friedrich W. Mohr

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