Neue Regelung zur Strahlentherapie bei vollstationären Aufenthalten
BMV-Ä-Änderung ermöglicht ambulante Bestrahlung ohne Überweisung – Abrechnung über EBM erlaubt
Seit dem 1. April 2025 ist eine Änderung im Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) in Kraft: Wird während eines vollstationären Krankenhausaufenthalts eine ambulante Strahlentherapie medizinisch notwendig, ist keine Überweisung in eine vertragsärztliche Praxis mehr erforderlich. Damit wird insbesondere bei Kliniken ohne eigenen strahlentherapeutischen Versorgungsauftrag eine kontinuierliche, ambulante Bestrahlung im Rahmen des stationären Aufenthalts rechtlich und abrechnungstechnisch ermöglicht.




