Suchtrehabilitation nach § 35 BtMG: GKV bleibt während Therapie außerhalb der JVA leistungspflichtig
B 1 KR 20/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2026
Der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nur so lange, wie eine freiheitsentziehende Maßnahme (z. B. Strafhaft) tatsächlich in einer Vollzugsanstalt vollzogen wird. Wird die Vollstreckung einer Strafe gemäß § 35 BtMG zugunsten einer stationären Suchtrehabilitation zurückgestellt, ist der Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahme im krankenversicherungsrechtlichen Sinne unterbrochen. Das Ruhen des Leistungsanspruchs endet mit dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt. Während der Therapie außerhalb des Strafvollzugs besteht kein vorrangiger Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsrecht der Länder, da sich der Verurteilte nicht mehr in der Obhut der Justizverwaltung befindet. Die Krankenkasse ist als zweitangegangener Rehabilitationsträger (§ 14 SGB IX) zur umfassenden Leistungserbringung verpflichtet, wenn der primär angegangene Träger (z. B. die Rentenversicherung) den Antrag weitergeleitet hat.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter während einer stationären Suchtrehabilitation nach Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nicht ruht. Entscheidend ist, dass die freiheitsentziehende Maßnahme mit dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt unterbrochen wird. Damit bleibt die gesetzliche Krankenkasse als zweitangegangener Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte sich ein jugendlicher Versicherter während einer Strafhaft in einer Suchterkrankung befunden. Die Vollstreckung seiner Jugendstrafe wurde nach § 35 BtMG zugunsten einer stationären Entwöhnungsbehandlung zurückgestellt („Therapie statt Strafe“). Während der Therapie außerhalb der Justizvollzugsanstalt verweigerte die Krankenkasse die Kostenübernahme mit der Begründung, der Versicherte befinde sich weiterhin im strafrechtlichen Vollzug und der Leistungsanspruch ruhe nach § 16 SGB V.
Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich sei, dass das Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V eine tatsächliche freiheitsentziehende Unterbringung in einer Vollzugsanstalt voraussetze. Diese Voraussetzung sei während der stationären Therapie nicht erfüllt. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG führe gerade dazu, dass die Haft nicht vollzogen, sondern unterbrochen werde. Der Versicherte befinde sich damit rechtlich nicht mehr in der Obhut der Justizvollzugsverwaltung, sondern im regulären System der medizinischen Rehabilitation.
Das Gericht stellte zudem klar, dass während der stationären Therapie außerhalb der Justizvollzugsanstalt keine vorrangige Leistungspflicht der Länder im Rahmen der strafvollzugsrechtlichen Gesundheitsfürsorge besteht. Diese endet mit dem Verlassen der JVA. Ein paralleles Versorgungssystem der Justiz und der gesetzlichen Krankenversicherung sei in dieser Konstellation nicht vorgesehen. Vielmehr lebt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung wieder vollständig auf.
Besondere Bedeutung kommt der Einordnung als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX zu. Da der Rehabilitationsantrag zunächst bei der Rentenversicherung gestellt und anschließend an die Krankenkasse weitergeleitet worden war, wurde die Krankenkasse im Außenverhältnis allein zuständig. Sie hatte daher die Leistung umfassend zu prüfen und zu erbringen, unabhängig von einer späteren internen Zuständigkeitsdiskussion zwischen den Trägern.
Auch die Einordnung der Maßnahme als medizinische Rehabilitation nach § 40 SGB V bestätigte das Gericht. Der zusätzliche Resozialisierungszweck im Rahmen des § 35 BtMG ändere nichts an der medizinischen Zielsetzung der Entwöhnungsbehandlung. Maßgeblich sei die Behandlung der Suchterkrankung, die eindeutig dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei.
Im Ergebnis wies das Bundessozialgericht die Revision der Krankenkasse zurück. Die stationäre Suchtrehabilitation ist während einer zurückgestellten Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Ruhen des Anspruchs nach § 16 SGB V liegt nicht vor, sodass auch keine Erstattung bereits erbrachter Leistungen verlangt werden kann.




