Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Sicherstellung der Versorgung bei strahlentherapeutischen Leistungen durch Anpassungen in der Abrechnung
Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesentwurf eingebracht, der auf eine Reform des Krankenhausentgeltgesetzes abzielt, um die Abrechnung von strahlentherapeutischen Behandlungen während stationärer Krankenhausaufenthalte zu verbessern. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit für onkologische Patientinnen und Patienten zu gewährleisten, indem ambulante Bestrahlungen auch parallel zur stationären Behandlung erstattet werden können.
In Deutschland wird die ambulante Strahlentherapie häufig in spezialisierten Strahlentherapiepraxen durchgeführt, insbesondere wenn Krankenhäuser selbst keinen Versorgungsauftrag für Strahlentherapie haben. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können solche ambulanten Bestrahlungen jedoch nur dann in die stationäre Abrechnung eines Krankenhauses berücksichtigt werden, wenn die Klinik auch selbst zur Leistungserbringung im Bereich der Strahlentherapie befugt wäre. Ist ein solcher Versorgungsauftrag nicht vorhanden, darf die Fallpauschale ausschließlich für die stationären Leistungen abgerechnet werden und schließt die Bestrahlungskosten nicht ein. Eine Lösung für diese Versorgungs- und Abrechnungsproblematik wird daher angestrebt.
Gleichzeitig bestehen weitere Hürden: Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag für Strahlentherapie sind verpflichtet, ihre Strahlentherapieleistungen selbst anzubieten und dürfen diese nicht regelmäßig an externe Praxen auslagern. Diese Situation führe in der Praxis dazu, dass Zahlungen an ambulante Strahlentherapiepraxen für durchgeführte Behandlungen nicht refinanziert werden können.
Vorgeschlagene Lösung und Reformmaßnahmen
Der Gesetzesentwurf sieht vor, das bestehende Abrechnungsverbot für strahlentherapeutische Leistungen während eines stationären Krankenhausaufenthalts aufzuheben. Analog zur Hämodialyse sollen auch Strahlentherapien ambulant abgerechnet werden können, unabhängig davon, ob das Krankenhaus selbst über einen Versorgungsauftrag für Strahlentherapie verfügt oder nicht.
Der Gesetzesentwurf schlägt eine allgemeine Anpassung der Krankenhausabrechnung vor, sodass ambulante Bestrahlungen, insbesondere onkologischer Art, dem ambulanten Sektor zugeordnet werden. Dies gilt vornehmlich für Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht primär auf ihr onkologisches Leiden zurückzuführen ist, jedoch während der Behandlung fortgeführt werden muss.
Fazit und Ausblick
Durch den Gesetzesantrag aus Nordrhein-Westfalen soll die Notwendigkeit der Parallelabrechnung für ambulante Strahlentherapie während stationärer Behandlungen im Krankenhaus berücksichtigt und die Versorgungssicherheit onkologischer Patientinnen und Patienten gestärkt werden. Der Antrag soll im Bundesrat am 22. November 2024 beraten werden.




