Neues ZE191 vergütet Clesrovimab mit 416,50 Euro

Zusatzentgelt gilt für Aufnahmen ab 1. Oktober 2026 bei Kindern unter einem Jahr – bisherige krankenhausindividuelle NUB-Entgelte entfallen

Der Fallpauschalen-Katalog 2026 wird unterjährig um das bewertete Zusatzentgelt ZE191 für die Gabe von Clesrovimab erweitert. Für die parenterale Gabe von 105 mg bei Neugeborenen und Säuglingen unter einem Jahr können Krankenhäuser ab dem 1. Oktober 2026 bundeseinheitlich 416,50 Euro abrechnen. Damit wird das bisherige krankenhausindividuelle NUB-Entgelt für entsprechende Aufnahmen vorzeitig abgelöst. Das InEK hat den Fallpauschalen-Katalog 2026 entsprechend aktualisiert.

Die Ergänzungsvereinbarung zur FPV 2026 und FPV 2027 sieht für das neue Zusatzentgelt folgende Bewertung vor: ZE191 – Gabe von Clesrovimab, parenteral, 105 mg, Alter < 1 Jahr: 416,50 Euro einschließlich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Maßgeblich für die Abrechnung ist das Aufnahmedatum. ZE191 kann damit für Neugeborene und Säuglinge abgerechnet werden, die vom 1. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 2026 stationär aufgenommen werden.

Die RSV-Prophylaxe allein begründet dabei ausdrücklich keine stationäre Versorgung oder Behandlung. Das Zusatzentgelt setzt somit einen ohnehin bestehenden stationären Behandlungsfall voraus.

ZE191 wird zusätzlich zur Fallpauschale des Neugeborenen oder Säuglings abgerechnet. Wird für ein Neugeborenes nach § 1 Abs. 5 Satz 1 FPV 2026 keine eigene Fallpauschale berechnet, kann das Zusatzentgelt zusätzlich zur Fallpauschale der Mutter angesetzt werden. Für die Abrechnung ist der Entgeltschlüssel 76CT9991 vorgesehen. Die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 abgerechneten Zusatzentgelte gehen analog zu NUB-Entgelten nicht in das Erlösbudget nach § 4 Abs. 1 KHEntgG ein.

Mit Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung sind für entsprechende Aufnahmen die bisherigen krankenhausindividuellen NUB-Entgelte für Clesrovimab nicht mehr abrechenbar.

2027 wird ZE191 unbewertet

Die bundeseinheitliche Bewertung ist zunächst auf die verbleibenden drei Monate des Jahres 2026 ausgerichtet. Für 2027 wird ZE191 als unbewertetes Zusatzentgelt in die Anlagen 4 und 6 der FPV 2027 überführt. Bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Budgetvereinbarung 2027 ist weiterhin der Betrag von 416,50 Euro zu erheben. Anschließend erfolgt die Vergütung auf Grundlage der krankenhausindividuellen Vereinbarung.

Für Clesrovimab ist zudem ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V zu vereinbaren. Liegt dieser einschließlich Mehrwertsteuer unter den zunächst angesetzten 416,50 Euro, sieht die Ergänzungsvereinbarung einen nachträglichen Ausgleich für die betroffenen Behandlungsfälle vor.

Hintergrund der kurzfristigen Regelung ist die Erweiterung der RSV-Prophylaxe für Säuglinge. Bereits bei Nirsevimab hatten die Vertragsparteien 2024 ein vergleichbares Verfahren gewählt und unterjährig ein bundeseinheitliches Zusatzentgelt eingeführt.

Clesrovimab ist ein langwirksamer monoklonaler Antikörper zur passiven Immunisierung gegen das Respiratorische Synzytialvirus (RSV). Er dient der Prävention RSV-bedingter Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen während ihrer ersten RSV-Saison.