Krankenhaus ist nicht gehindert, von Patienten, die zu einer geplanten stationären Schmerzbehandlung (OPS 8-918) eingewiesen werden, vor der Aufnahme eine Erklärung der Krankenkasse über die Anerkennung der stationären Behandlungsnotwendigkeit zu verlangen

S 25 KR 1284/19 | Sozialgericht Dresden , Urteil vom 26.06.2019  

Stellt der aufnehmende Krankenhausarzt zwar stationäre Behandlungsbedürftigkeit fest, erwartet er aber, dass möglicherweise der durch die abrechnende Krankenkasse eingeschaltete zu einem anderen Ergebnis kommt, so muss es dem Krankenhaus möglich sein, eine Vorab-Prüfung des Anspruchs durch die Krankenkasse, die die abschließende Entscheidung über die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit trifft, zu bewirken. […]

Es ist nicht rechtswidrig, die unmittelbar für den gesetzlichen Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung und mittelbar für den des Krankenhausträgers wesentliche Vorfrage der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vor der Inanspruchnahme der Leistung durch die Krankenkasse klären zu lassen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Erbringung einer Sachleistung der gesetzlichen von der vorherigen Feststellung der Leistungspflicht der Krankenkasse abhängig ist. Dieser Grundsatz ist auch bei der Erbringung von Krankenhausbehandlung nicht aufgehoben. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Siehe auch:

Krankenhaus darf keine Kostenübernahmeerklärung von der Krankenkasse fordern (hier: stationäre multimodale Schmerztherapie) – Notwendigkeit der Aufnahme ist von Klinik zu prüfen

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