Zur stationären Notwendigkeit und Mindestmerkmale zu OPS 8-918 Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie

S 22 KR 2605/20 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.12.2022

Eine stationäre war nicht gegeben. Zum einen wäre der Einsatz weiterer ambulanter Behandlungen entsprechend der Leitlinie Rückenschmerz möglich gewesen. Von einer gescheiterten unimodalen kann nicht ausgegangen werden, da der Versicherte im Schmerzfragebogen durchweg zumindest zeitweise Erfolge von Medikamentengaben, Infusionen, Einspritzungen und Krankengymnastik angegeben hat. Darüber hinaus wurde der Versicherte während der 14 stationären bei der Klägerin wegen Feiertages und Wochenendes an fünf Tagen überhaupt nicht behandelt und an drei Tagen jeweils nur eine Stunde, was für eine tagesklinische bzw. teilstationäre Durchführung gesprochen hätte. Es hätte zumindest für ein paar Wochen eine leitliniengemäße ambulante Behandlung unimodal durchgeführt werden können, um dann ggf. im Falle eines Misserfolges eine stationäre Schmerz­therapie zu realisieren. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gutachtens des Sach­verständigen fest. […]

Von den drei erforderlichen Kriterien für die Durchführung einer multimodalen stationären Schmerztherapie waren nur zwei erfüllt. Insbesondere lag keine schmerzerhaltende psychische Begleiterkrankung vor. […]

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