Zur Kodierung O63.1 (Protrahierte Geburt): Zeitspanne der dokumentierten Wehentätigkeit vor der stationären Aufnahme ist nach dem Wortlaut der DKR 1521o („im Krankenhaus“) nicht zu berücksichtigen

S 51 KR 3175/18 | Sozialgericht , vom 28.11.

Die Deutsche Kodierrichtlinie 1521o (Protrahierte Geburt) lautet wie folgt: „Bei aktiver Wehensteuerung im wird eine Geburt als protrahiert bezeichnet, wenn sie nach 18 Stunden regelmäßiger Wehentätigkeit nicht unmittelbar bevorsteht. Die Kodierung erfolgt mit einem passenden Kode aus: O63.– Protrahierte Geburt O75.5 Protrahierte Geburt nach Blasensprengung O75.6 Protrahierte Geburt nach spontanem oder nicht näher bezeichnetem Blasensprung“.

Die aktive Wehensteuerung der Patientin im Krankenhaus weniger als 18 Stunden, nämlich „nur“ etwa 14 Stunden. Hierbei handelt es sich um die Zeitspanne zwischen stationärer Aufnahme am 10.04.2014 um 12:01 Uhr und Entbindung am 11.04.2014 um 01:58 Uhr. Die Zeitspanne der dokumentierten Wehentätigkeit vor der stationären Aufnahme ist nach dem Wortlaut der Deutschen Kodierrichtlinie 1521o („im Krankenhaus“) nicht zu berücksichtigen; unabhängig davon, dass selbst unter Einbeziehung dieser Zeitspanne die Mindestdauer von 18 Stunden ebenfalls nicht erreicht wäre.

In der Folge ist damit eine Kodierung des -Kode O63.1 (Protrahiert verlaufende Austreibungsperiode) ausgeschlossen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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