Zur Abrechenbarkeit von Beatmungsstunden (Definition Weaningphase) bei intermittierender bzw. diskontinuierlicher Beatmung
S 13 KR 2/17 | Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.08.2019 – Urteilsbegründung
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Maskenbeatmung 61,25 Stunden umfasste, dass die intermittierende Unterstützung der Spontanatmung der Patientin medizinisch indiziert war und dass sich eine Gewöhnung an das Beatmungsgerät oder eine Grenze zwischen Beatmungstherapie und Weaningphase, insbesondere unter Beachtung der Feststellungen des BSG im Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) nicht erkennen lässt. Aus gutachterlicher Sicht waren nur die reinen Phasen am Beatmungsgerät als Beatmungszeiten zu werten. Eine Entwöhnungstherapie, welche es rechtfertigen würde, die Zwischenzeiten der Spontanatmung den Beatmungsstunden hinzuzurechnen, ist nicht belegt. Das LSG Baden-Württemberg hat in der vom BSG durch Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) zurückverwiesenen Sache durch Urteil vom 23.07.2019 seine ursprüngliche Rechtsauffassung aufgegeben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: „Nach der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung ist damit der Begriff der Entwöhnung im Sinne der DKR 1001h enger zu verstehen als der in der medizinischen Fachsprache anzutreffende Begriff des sog. „Weaning“. Im medizinischen Sprachgebrauch bedeutet Weaning (synonym bezeichnet als Respirationsentwöhnung) allgemein den Vorgang der beendigung der maschinellen Atemunterstützung und den Übergang zur Spontanatmung und umfasst etwa auch eine unproblematisch verlaufende Beendigung der maschinellen Beatmung bei nur ganz kurzzeitig beatmeten Patienten (vgl. Schönhofer, Dr Pneumologe 2008, S. 150; Gutachten Prof Dr. Behr vom 08.04.2019). Der Begriff der Entwöhnung iSd DKR 1001h nach der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung setzt hingegen einschränkend voraus, dass die eigene Spontanatmung des Patienten nicht alleine aufgrund der behandelten Erkrankung beeinträchtigt, sondern gerade auch durch eine Adaption des Patienten an das Beatmungsgerät eingeschränkt wurde,.“ Dem schließt sich die Kammer an. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Entwöhnung i. S.d. DKR 1001h nicht stattgefunden hat.