T83.5 setzt für die Kodierung voraus, dass eine Infektion und entzündliche Reaktion gerade „durch“ einen Harnwegskatheter (Verweilkatheter) als Unterfall einer Prothese, eines Implantats oder Transplantats „im Harntrakt“ eintrat
B 1 KR 2/18 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019 – Urteilsbegründung
[…] Es steht nach den getroffenen unangegriffenen tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht fest, dass der am Aufnahmetag diagnostizierte Harnwegsinfekt mit Enterobacter cloacae und Staphylococcus haemolyticus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „durch“ den Nephrostomiekatheter bedingt war. Die übrigen Voraussetzungen dieser DRG sind dagegen nach den Feststellungen des LSG erfüllt. Lässt sich auch nach gebotener Aufklärung nicht feststellen, dass der am Aufnahmetag diagnostizierte Harnwegsinfekt mit Enterobacter cloacae und Staphylococcus haemolyticus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „durch“ den Nephrostomiekatheter bedingt war, waren die Voraussetzungen für die Kodierung der Nebendiagnose T83.5 nicht erfüllt. Das LSG wird die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Bei einem Nephrostomiekatheter handelt es sich um ein Implantat im Sinne des ICD-Kodes