Markiert: S 208 KR 1497/13

T83.5 setzt für die Kodierung voraus, dass eine Infektion und entzündliche Reaktion gerade „durch“ einen Harnwegskatheter (Verweilkatheter) als Unterfall einer Prothese, eines Implantats oder Transplantats „im Harntrakt“ eintrat

B 1 KR 2/18 R  | Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019  – Urteilsbegründung