Ein Nephrostomiekatheter sei kein Implantat im Sinne des Codes T83.5

B 1 KR 82/17 B | , vom 09.04.

In systematischer Hinsicht folgt der Senat der Auffassung des SG und der Beklagten, wonach sich aus der expliziten Aufführung des Begriffes Katheter in T83.0 ergibt, dass es einen relevanten Unterschied zwischen Katheter und Implantaten gibt und sich ein Katheter nicht als Unterfall eines Implantates darstellt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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