Die Kodierung T83.5 statt N39.0 sei spezifischer, weil jener nicht nur die Lokalisation (Harntrakt) und die Erkrankung (Infektion) sondern auch den Umstand eines Fremdkörpers im Harntrakt (Implantat) enthalte

L 1 KR 267/17 | Landessozialgericht -, vom 25.01.2022

Es reiche aus, wenn ein Fremdkörper im Harntrakt die Entstehung von Harnwegsinfektionen gravierend begünstige oder ihre Sanierung erschwere. Die Kammer sei – entgegen ihrer noch im Urteil vom 14. April 2015 – S 76 KR 1338/13 vertretenen Einschätzung – nunmehr mit der Klägerin der Auffassung, dass der Kode spezifischer als der Kode N39.0 sei, weil jener nicht nur die Lokalisation (Harntrakt) und die Erkrankung (Infektion) sondern auch den Umstand eines Fremdkörpers im Harntrakt () enthalte. Hinsichtlich des vom als Kombinations-Schlüsselnummer eingestuften Kodes N13.6 sei zu berücksichtigen, dass nach den DKR in der anzuwendenden Fassung des Jahres 2011 eine Kombinations-Schlüsselnummer nur zu verwenden sei, wenn sie die betreffende diagnostische Information vollständig wiedergebe und das alphabetische Verzeichnis eine entsprechende Anweisung gebe. Das alphabetische Verzeichnis sei jedoch uneindeutig, weil es je nach den verwendeten Stichworten nicht nur zu dem Kode N13.6, sondern auch zu dem Kode N20.1 führe. Das Problem einer Doppelkodierung stelle sich nicht. Zwar sei bereits im August 2011 der Nephrostomiekatheter gelegt worden und dann erst im Oktober 2011 die Zertrümmerung eines Steins in dem Harnleiter erfolgt. Es sei aber ein Fall der mehrmaligen Krankenhausbehandlung gegeben, zunächst sei der Harnstau und dann der Harnleiterstein beseitigt worden. Der zeitliche Abstand spreche gegen die Kodierung einer obstruktiven Uropathie nach N13. Der Kode N13 enthalte das Exklusivum „Nieren- oder Ureterstein ohne Hydronephrose“. Für einen Vorrang von T83.5 gegenüber N13.6 spreche erneut, dass das Vorhandensein eines Katheters nur in dem ersteren Kode Berücksichtigung finde. […]

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