TAVI-Eingriff müsse aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten bleiben

B 1 KR 2/18 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.04.2019 – Urteilsbegründung

Der Krankenhausträger eines Plankrankenhauses im Sinne von § 108 Nr 2 SGB V hat gegen einen Anspruch auf für die Behandlung Versicherter nach § 109 Abs 4 S 3 SGB V abgesehen von Notfällen nur dann, wenn die Behandlung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 109 Abs 4 S 2 SGB V umfasst ist. Das Krankenhaus der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung im Hinblick auf die bei der Versicherten vorgenommene TAVI nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des LSG nicht.  […]

Die TAVI habe hingegen jedenfalls im November 2010 weit oberhalb des Versorgungsauftrags zur Grundversorgung gelegen. Sie gehöre zu den medizinisch höchst anspruchsvollen und risikoreichen Eingriffen der Herzmedizin. Für Kathetermaßnahmen über die Leiste am Herzen bestehe ein generelles medizinisches Hochrisiko. Die TAVI sei fünf Jahre zuvor erstmals durchgeführt worden und erfordere eine Ausstattung mit hochqualitativen Live-Bildgebungsverfahren in einem Hybrid-Operationssaal sowie die Hinzuziehung eines herzchirurgischen Teams. Ein solcher Eingriff müsse aufgrund der hohen Qualitätsvorgaben der Schwerpunktversorgung der höheren Versorgungsstufen vorbehalten bleiben, um die von der intendierte sicherzustellen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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