Bei einem Nephrostomiekatheter handelt es sich um ein Implantat im Sinne des ICD-Kodes

B 1 KR 27/18 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.04.2019 – Terminbericht Nr. 16/19

Der Senat hat auf die Revision der klagenden Krankenhausträgerin die Sache aufgehoben und an das LSG zurückverwiesen. Wenn für die Behandlung des Versicherten als T83.5 zu kodieren war, durfte die Klägerin die L20A abrechnen. Es steht nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG aber nicht fest, dass der diagnostizierte Harnwegsinfekt „durch“ den Nephrostomiekatheter bedingt war. Das LSG wird die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Quelle: Bundessozialgericht


Siehe auch:

Ist die Kodierung T83.5 als Komplikation bei perkutaner Nephrostomie falsch? Katheter ist kein Implantat

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