Kodierung einer erworbenen Afibrinogenämie (D65.0) setzte ein (fast) vollständiges Fehlen des Fibrinogens voraus
B 1 KR 33/23 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 28.08.2024
Die Kodierung einer erworbenen Afibrinogenämie nach ICD D65.0 setzt ein (fast) vollständiges Fehlen des Fibrinogens voraus. Ein lediglich verminderter Fibrinogenwert (Fibrinogenmangel) reiche hierfür nicht aus.
Ein Patient wurde nach einer Notoperation aufgrund von Schädelhämatomen stationär behandelt. Aufgrund der Blutungen sank der Fibrinogenwert des Patienten unter den Normalbereich. Das Krankenhaus kodierte neben der Hauptdiagnose (epidurale Blutung) auch eine erworbene Afibrinogenämie (D65.0) und rechnete eine höhere Vergütung ab. Die Krankenkasse beanstandete die Kodierung und forderte eine Rückzahlung. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Krankenkasse Recht, da die Voraussetzungen für die Kodierung einer Afibrinogenämie nicht erfüllt waren.
Darf ein lediglich verminderter Fibrinogenwert als erworbene Afibrinogenämie (ICD-10-GM D65.0) kodiert werden?
Das Bundessozialgericht entschied, die Kodierung von D65.0 setzte einen (fast) vollständigen Verlust des Fibrinogens voraus. Ein verminderter Wert reicht nicht aus.
Die Begründung liegt in der Auslegung des ICD-10-GM-Codes. Dieser umfasst laut Gerichtsentscheidung nur einen vollständigen Verlust des Fibrinogens.