Ergeben sich keine Tatsachengrundlagen für das Vorliegen einer „angeborenen“ Infektion, liegen auch die Voraussetzungen der P37.9 als kodierfähige Verdachtsdiagnose DKR (2014) D008b nicht vor

L 16 KR 508/21 KH | Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2022

Das Krankenhaus habe zu Unrecht ihrer Abrechnung für die Behandlung des Versicherten die P05A unter der P37.9 zugrunde gelegt, was gegenüber der richtigen Kodierung der DRG P05C zu einer um 13.279,36 € überhöhten Rechnungsbetrag geführt habe.

Richtigerweise sei die DRG P05C unter Berücksichtigung der P39.9 bei mehr als 95 Beatmungsstunden mittels CPAP abzurechnen gewesen. Zwar habe im Anschluss an das gerichtlich einholte eine Infektion des Versicherten nicht ausgeschlossen werden können, so dass die behandelnden aufgrund eines Verdachts (zumindest prophylaktisch) eine antibiotische Behandlung durchgeführt hätten. Damit seien zwar keine Infektion nachgewiesen, aber nach Maßgabe der DKR (2014) die Kriterien einer Verdachtsdiagnose erfüllt, vorliegend eine Infektion, die für die Perinatalperiode (definiert in der DKR 1602a) „spezifisch“ sei. Soweit es die weitere der Gruppe angehe, sei die Kodierung einer „nicht näher bezeichneten“ Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch sei (P39.9), in Abgrenzung zu der „nicht näher bezeichneten angeborenen Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist“ (P37.9), einschlägig.  […]

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