Ergeben sich keine Tatsachengrundlagen für das Vorliegen einer „angeborenen“ Infektion, liegen auch die Voraussetzungen der P37.9 als kodierfähige Verdachtsdiagnose DKR (2014) D008b nicht vor

L 16 KR 508/21 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2022