BSG zur DRG-Kodierung bei Neugeboreneninfektion: Maßgeblich ist Infektionszeitpunkt, nicht Infektionsweg

B 1 KR 16/25 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 26.03.2026 – Terminbericht 11/2026

Für die Kodierung der Hauptdiagnose P37.9 (angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit) ist maßgeblich, dass die Infektion bereits zum Zeitpunkt der Vollendung der Geburt vorhanden war. Der Begriff „angeboren“ im Sinne der ICD-10-GM knüpft nicht an den Infektionsweg oder die Art der Übertragung an, sondern allein an das Vorliegen der Erkrankung bei Geburt. Ein bloßer Verdacht auf eine angeborene Infektion rechtfertigt die Kodierung von P37.9 nicht; in diesen Fällen ist regelmäßig die Kodierung nach P39.9 (perinatale Infektion, nicht näher bezeichnet) vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer bei Geburt bereits bestehenden Infektion nicht festgestellt werden, ist die Abrechnung der höher bewerteten DRG auf Basis von P37.9 nicht zulässig.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage der zutreffenden Kodierung einer Neugeboreneninfektion im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung und die daraus resultierende Vergütung nach dem DRG-System. Das klagende Krankenhaus hatte einen am zweiten Lebenstag behandelten Säugling wegen rezidivierender Hypoglykämien sowie erhöhter Entzündungsparameter nach vorzeitigem Blasensprung und nachgewiesenem B-Streptokokkenbefall der Mutter intensivmedizinisch versorgt. Obwohl beim Kind kein Erregernachweis gelang, wurde die Behandlung unter der Hauptdiagnose P37.9 (angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit) kodiert und nach der höher bewerteten Fallpauschale P67B abgerechnet.

Die Krankenkasse folgte dieser Einstufung nicht und leitete nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst eine Korrektur der Kodierung ein. Nach ihrer Auffassung hätte die Hauptdiagnose P39.9 (Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist, nicht näher bezeichnet) verwendet werden müssen, was zu einer niedrigeren Vergütung (P67C) führt. Die daraus resultierende Differenz wurde mit anderen Forderungen des Krankenhauses verrechnet.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben zunächst der Klägerin recht. Sie gingen davon aus, dass eine angeborene Infektion im Sinne von P37.9 bereits dann vorliegt, wenn sich klinische oder laborchemische Hinweise innerhalb der ersten 72 Stunden nach Geburt zeigen. Damit wurde eine zeitliche Abgrenzung innerhalb der frühen Neonatalperiode vorgenommen, die maßgeblich auf den Zeitpunkt der klinischen Manifestation abstellte.

Der Senat des Bundessozialgerichts korrigierte diese Auslegung jedoch und stellte klar, dass der Begriff „angeboren“ im Sinne der ICD-10-GM strikt am Zeitpunkt der Geburt zu orientieren ist. Entscheidend sei allein, ob die Infektion bereits bei Vollendung des Geburtsvorgangs vorlag. Auf den Zeitpunkt der Symptommanifestation, den Infektionsweg oder die Art der Übertragung komme es hingegen nicht an. Eine Differenzierung danach, ob die Infektion intrauterin, perinatal oder postnatal erworben wurde, sei für die Abgrenzung zwischen P37.9 und P39.9 nicht maßgeblich.

Das Gericht betonte zudem, dass der bloße Verdacht auf eine angeborene Infektion für die Kodierung von P37.9 nicht ausreicht. In Fällen, in denen nicht sicher festgestellt werden kann, dass die Infektion bereits bei Geburt bestand, ist die weniger spezifische Kodierung nach P39.9 vorzunehmen. Im konkreten Fall fehlten jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen des Landessozialgerichts dazu, ob die Infektion bereits mit Abschluss der Geburt vorlag.

Aus diesem Grund hob das Bundessozialgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Dieses wird nun insbesondere aufzuklären haben, ob eine Infektion bereits zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich bestanden hat. Erst auf dieser Grundlage kann abschließend über die zutreffende Kodierung und die daraus resultierende Vergütung entschieden werden.

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