Die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme ist als Nebendiagnose R63.6 zu kodieren
L 11 KR 4315/16 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017
Die Unterstützung eines Patienten während eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes bei der Nahrungsaufnahme ist als Nebendiagnose R63.6 zu kodieren (Behandlungsjahr 2011), wenn die unzureichende Ernährung auf einer dementiellen Erkrankung des Patienten beruht. Nicht erforderlich ist, dass der Patient bereits bei der Aufnahme in das Krankenhaus unterversorgt war.




