Die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme ist als Nebendiagnose R63.6 zu kodieren

L 11 KR 4315/16 | Landessozialgericht , vom 10.10.

Die Unterstützung eines Patienten während eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes bei der Nahrungsaufnahme ist als Nebendiagnose R63.6 zu kodieren (Behandlungsjahr 2011), wenn die unzureichende auf einer dementiellen Erkrankung des Patienten beruht. Nicht erforderlich ist, dass der Patient bereits bei der Aufnahme in unterversorgt war.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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