Die alleinige Unterbringung auf einer geschlossenen Station könne nicht als Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Sinne des OPS 9-619 angesehen werden

S 54 KR 733/20 | , Urteil vom 31.03.2021

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer vollstationären Behandlung in einem psychiatrischen , insbesondere darum, ob bei Unterbringung auf einer geschlossenen das Merkmal der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen kodiert werden durfte.

Zwar ist die (zwingend erforderliche) ärztliche Anordnung, ebenso wie der richterliche Beschluss, eine höchst individuelle Maßnahme. Es ist aber keine Maßnahme und erst keine Sicherungsmaßnahme, die Teil der täglichen Behandlung ist. Sie ist lediglich einmal vor der Behandlung als deren Voraussetzung erforderlich. Einen abrechenbaren Ressourcenaufwand erzeugt sie ebenso wenig wie jede andere ärztliche Zuweisung auf eine bestimmte Station. Zwar muss jeden Tag aufs Neue ärztlich entschieden werden, ob der Aufenthalt auf der Station noch erforderlich ist. Das ist aber bei jedem Krankenhausaufenthalt der Fall und bildet keinen Ressourcenaufwand ab, der einer speziellen Diagnose oder einer zuzurechnen wäre, auch nicht dem Merkmal Anwendung von Sicherungsmaßnahmen. […]

Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

Das könnte Dich auch interessieren …