CPAP-Atemhilfe ist keine maschinelle Beatmung im Sinne der Kodierregel DKR 1001h (2011)

L 1 KR 309/19 | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2020 rechtskräftig 

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung eines Neugeborenen und die Berechnung der zugrunde zu legenden Beatmungsstunden (CPAP – continous positive airway pressure).

Die Klägerin durfte die Zeit der Atemunterstützung mit nasaler CPAP nicht als Beatmungsstunden kodieren, denn die CPAP-Atemhilfe ist keine maschinelle im Sinne der in der hier maßgeblichen Fassung von 2011. Diese bestimmt u.a., dass maschinelle Beatmung („künstliche Beatmung“) ein Vorgang ist, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden (Satz 1). Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten (Satz 2). Bei der künstlichen Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet (Satz 3). Bei intensivmedizinisch versorgten Patienten kann eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen oder Tracheotomie eingesetzt werden (Satz 4).

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juli 2019 (B 1 KR 13/18 R) ist die CPAP-Atemunterstützung grundsätzlich keine maschinelle Beatmung im Sinne der DKR (2009) 1001h. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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