Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zu „Berechnung der Dauer einer kontinuierlichen Dialyse“
Unterbrechung von jeweils bis zu 24 Stunden sind bei der Berechnung der Dauer der einzelnen Behandlungszyklen/Anwendungen mitzuzählen
Mit dem vorliegenden Antrag sollte die Frage geklärt werden, wie Pausenzeiten (z.B. durch Filterwechsel, Unterbrechung durch Diagnostik, Auslassversuch etc.) bei kontinuierlichen Nierenersatzverfahren für die Berechnung der zu kodierenden Dauer eines Behandlungszyklus zu berücksichtigen sind
Bei kontinuierlichen Nierenersatzverfahren gemäß den OPS-Kodes 8-853, 8-854, 8-855, 8-857 und 8-85a sind Zeiten einer Unterbrechung von jeweils bis zu 24 Stunden bei der Berechnung der Dauer der einzelnen Behandlungszyklen/Anwendungen mitzuzählen. Sofern, retrospektiv betrachtet, das Verfahren nach einer Unterbrechung von mehr als 24 Stunden endete oder nach mehr als 24 Stunden wiederaufgenommen wurde, ist der Behandlungszyklus abgeschlossen. Am letzten Tag des Behandlungszyklus wird die Stundenzahl von 00:00 Uhr bis zur tatsächlichen Beendigung des Verfahrens, auf volle Stunden aufgerundet, berechnet.