Datenübermittlung nach § 21 Abs. 3b KHEntgG
InEK informiert über Fristen und Anforderungen für Krankenhäuser ab 2025
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde § 21 KHEntgG um Absatz 3b ergänzt. Damit sind alle nach § 21 KHEntgG meldepflichtigen Krankenhäuser ab dem Jahr 2025 verpflichtet, dreimal jährlich strukturierte Leistungsdaten unterjährig an das InEK zu übermitteln. Diese Pflicht dient der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme, der Kontrolle nach § 24 KHG und der Datengrundlage für sektorengleiche Vergütungen gemäß § 115f SGB V.
Die Fristen für die Datenlieferung lauten:
15.06.2025: Für alle entlassenen Fälle vom 01.01. bis 31.05.2025
15.10.2025: Für alle entlassenen Fälle vom 01.01. bis 30.09.2025
15.01.2026: Für alle entlassenen Fälle vom 01.01. bis 31.12.2025