ASV-Abrechnung 2026: Neue Vorgaben für Krankenhäuser und Leistungserbringer
Vereinbarung nach § 116b SGB V regelt Abrechnungsverfahren und Datenübermittlung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Die Vereinbarung zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V wurde zuletzt im Januar und Juni 2026 angepasst. Sie konkretisiert die Anforderungen an Abrechnung, Datenübermittlung, Teamnummern, Vordrucke sowie die Zuordnung von Erkrankungs- und Leistungsbereichen. Für Krankenhäuser ergeben sich bei der technischen Umsetzung der Abrechnung und der Dokumentation von ASV-Leistungen wichtige Vorgaben.
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) bildet eine besondere Versorgungsform zwischen stationärer und vertragsärztlicher Behandlung. Sie ermöglicht Krankenhäusern und niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten die gemeinsame Behandlung von Patientinnen und Patienten mit komplexen oder seltenen Erkrankungen. Die aktualisierte Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) legt die Rahmenbedingungen für die Abrechnung dieser Leistungen fest.
Ein zentraler Bestandteil der Vereinbarung sind die Anforderungen an die Übermittlung von Abrechnungsdaten. ASV-Berechtigte müssen je Abrechnungsquartal umfangreiche Angaben an die Krankenkassen beziehungsweise an beauftragte Kassenärztliche Vereinigungen übermitteln. Dazu gehören unter anderem Angaben zum Leistungserbringer, zur Krankenkasse, zum ASV-Team, zu Diagnosen, Prozeduren, Gebührenordnungspositionen sowie gegebenenfalls spezielle medizinische Informationen wie Tumorstatus oder genetische Untersuchungen.
Für Krankenhäuser ist insbesondere die Regelung in § 7 der Vereinbarung relevant. Danach erfolgt die Datenübermittlung unmittelbar über das Verfahren des Datenaustauschs nach § 301 Abs. 3 SGB V. Zum Einsatz kommen dabei angepasste Nachrichtentypen für ambulante Operationen und Abrechnungsprozesse. Damit müssen Krankenhausinformationssysteme und Abrechnungslösungen die spezifischen Anforderungen der ASV-Abrechnung technisch unterstützen.
Eine wesentliche Rolle spielt zudem die Teamnummer des interdisziplinären ASV-Teams. Diese dient der eindeutigen Identifikation eines Teams und muss sowohl in der Abrechnung als auch auf den erforderlichen Vordrucken verwendet werden. Änderungen der Teamzusammensetzung oder der ASV-Berechtigung müssen durch die Teamleitung beziehungsweise den ASV-Berechtigten unverzüglich an die ASV-Servicestelle gemeldet werden.
Mit den Änderungen der Anlagen zur ASV-AV wurden außerdem weitere Erkrankungs- und Leistungsbereiche ergänzt beziehungsweise angepasst. Dazu zählen unter anderem neue Schlüssel für seltene Erkrankungen sowie spezifische Zusatz-Weiterbildungen von Ärztinnen und Ärzten. Die Anpassungen sollen eine einheitliche Abbildung der komplexen ASV-Strukturen ermöglichen.




