Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2022

Die Höhe des einheitlichen Basisfallwertes gemäß § 10 Absatz 9 KHEntgG beträgt auf der Grundlage der Berechnung des InEK für den Vereinbarungszeitraum 2022 3.833,07 Euro.